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Kostenersatz für Grundstückszufahrten und -zuwegungen

 

Die Gemeinde hat im Rahmen ihrer gemeindlichen Planungshoheit die Möglichkeit, den einheitlichen Ausbau der Grundstückszufahrten und -zugänge per Beschluss ins Ausbauprogramm aufzunehmen und somit auch selbst durchzuführen. 

 

Mit Beschluss Nr. BE-BV/0944-2012 der Gemeindevertretung vom 31. Mai 2012 wurde festgelegt, dass ab dem Jahr 2013 Grundstückszufahrten im Rahmen der Straßenbaumaßnahmen durch die Gemeinde wieder mit auszubauen sind.

 

Mit dem 2. Gesetz zur Entlastung der Kommunen vom 17. Dezember 2003 wurde erstmals der Kostenersatz für Grundstückszufahrten, Grundstückszugänge sowie die Mehrkosten für Geh- und Radwegüberfahrten als § 10 a im Kommunalenabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) aufgenommen. Dieses Gesetz trat zum 1. Februar 2004 in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt war der Kostenersatz für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstückszufahrten, -zuwegungen sowie die Mehrkosten für Geh- und Radwegüberfahrten vom Landesgesetzgeber nicht ausdrücklich im KAG berücksichtigt bzw. geregelt.

 

Um den Gemeinden in diesem Bereich mehr Rechtssicherheit zu geben, wurde eine eigenständige Rechtsgrundlage innerhalb des Kommunalenabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) geschaffen, indem eine konkrete Regelung zum Kostenersatz für Grundstückszufahrten und –zugänge sowie die Mehrkosten für Geh- und Radwegsüberfahrten in § 10 a des KAG aufgenommen wurde.

 

Der § 10 a KAG legt fest, dass die Gemeinde per Satzung bestimmen kann, sich für diese Leistungen die Kosten von den Grundstückseigentümern ersetzen zu lassen. Es handelt sich hier jedoch nicht um einen Beitrag i.S. des § 8 KAG, sondern um einen Kostenersatz. Demnach hat die „Abrechnung“ der Grundstückszufahrten und –zugänge sowie der Mehrkosten für Geh- und Radwegsüberfahrten nicht nach den Festlegungen der Straßenbaubeitragssatzung zu erfolgen.

Maßgeblich hierfür ist die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für Grundstückszufahrten, Grundstückszugänge sowie Mehrkosten für Geh- und Radwegüberfahrten in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf vom 2. September 2004

 

Der Kostenersatz nach § 10 a KAG ist – ebenso wie der Kostenersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse nach § 10 KAG – keine Abgabe nach § 1 Abs. 1 KAG, sondern eine „öffentlich-rechtliche Entgeltleistung besonderer Art“. Im Gegensatz zu Erschließungsbeiträgen besitzen Widerspruch und Klage gegen den Kostenersatz aufschiebende Wirkung.

 

Der Kostenersatz wird für die Aufwendungen der Herstellung, der Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der Grundstückszufahrten und –zugänge zu den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen sowie für die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei Überfahrten über einen Gehweg, Radweg oder gemeinsamen Geh-/Radweg, dieser aufwendiger hergestellt, erneuert oder verändert wird, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis für einen solchen Geh- oder Radweg entspricht, erhoben.

 

Dieser Kostenersatz wird von den Kostenersatzpflichtigen des mit der jeweiligen Grundstückszufahrt (des jeweiligen Grundstückszugangs) erschlossenen Grundstückes als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Grundstückszufahrt, des Grundstückszugangs oder der Überfahrt über den Geh- oder Radweg wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

 

Unabhängig von Straßenbaumaßnahmen kann die Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf auf Antrag die Zustimmung erteilen, dass der Grundstückseigentümer unter Einhaltung der Nebenbestimmungen die Grundstückszufahrt und den Grundstückszugang selbst herstellt, erneuert, verändert und beseitigt.

 

Die Grundstückszufahrt (der Grundstückszugang) kann als Einzel- oder Gemeinschaftszufahrt (Einzel- oder Gemeinschaftszugang) hergestellt werden.

 

Den Grundstückseigentümern ist rechtzeitig vor Baubeginn der geplanten Grundstückszufahrten und Grundstückszugänge – eine Mitteilung über die beabsichtigte Baumaßnahme zu machen.

 

Der Kostenersatz wird bei der Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung von Grundstückszufahrten oder fußläufigen Grundstückszugängen in Höhe des tatsächlichen Aufwandes berechnet.

Der Kostenersatz für den Bau einer Überfahrt über den Gehweg, Radweg oder gemeinsamen Geh-/Radweg wird in Höhe des tatsächlichen Mehraufwandes berechnet.

 

Kostenersatzpflichtig ist derjenige, der zur Zeit der Bekanntgabe des Bescheides als Eigentümer des mit der Grundstückszufahrt oder des Grundstückszugangs erschlossenen Grundstückes im Grundbuch eingetragen ist. Ist das mit der Grundstückszufahrt oder dem Grundstückszugang erschlossene Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

Besteht für das mit der Grundstückszufahrt oder dem Grundstückszugang erschlossene Grundstück ein Nutzungsrecht, so tritt der Nutzer an die Stelle des Eigentümers. Nutzer sind die in § 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes vom 21. September 1994 (BGBl. 1 S. 2457) genannten natürlichen und juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts. 

Mehrere Eigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer eines mit der Grundstückszufahrt oder des Grundstückszugangs erschlossenen Grundstückes haften als Gesamtschuldner.

 

Bei dem Kostenersatz von Gemeinschaftszufahrten oder Gemeinschaftszugängen sind die einzelnen Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzer anteilig kostenersatzpflichtig.

 

Der Kostenersatz wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

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