Hinweise zur Datenübermittlung und Widerspruchsmöglichkeit
In der Bekanntmachung ist das Widerspruchsrecht der Bürgerinnen und Bürger gegen die Weiterleitung Ihrer Daten nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt.
In der Bekanntmachung ist das Widerspruchsrecht der Bürgerinnen und Bürger gegen die Weiterleitung Ihrer Daten nach § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt.