- Assistenz (m/w/d) für die Fachbereichsleitung FB IV
- Sachbearbeitung Einwohnermeldeamt und Bürgerservice (m/w/d)
- Koordinator Soziales - Transformation und Qualitätsentwicklung (m/w/d)
- Sachbearbeiter Hochbau und Gebäudemanagement (m/w/d)
- Fachbereichsleiter und Kämmerer (m/w/d)
- Sachgebietsleiter (m/w/d) Grün- und Liegenschaftsverwaltung
- Assistenz (m/w/d) für die Fachbereichsleitung FB IV
- Sachbearbeitung Einwohnermeldeamt und Bürgerservice (m/w/d)
- Koordinator Soziales - Transformation und Qualitätsentwicklung (m/w/d)
- Sachbearbeiter Hochbau und Gebäudemanagement (m/w/d)
- Fachbereichsleiter und Kämmerer (m/w/d)
- Sachgebietsleiter (m/w/d) Grün- und Liegenschaftsverwaltung
Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen (gemeint sind Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg usw.) von Erschließungsanlagen erhoben.
Erschließungsbeiträge werden von der Gemeinde zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung von Erschließungsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) erhoben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen führt dazu, dass primär diejenigen, die von der erstmaligen Herstellung von Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB profitieren, zu deren Refinanzierung herangezogen werden. Dies verhindert, dass die Gemeinde über den 10 %-igen kommunalen Eigenanteil hinaus allgemeine Steuermittel einsetzen muss.
Nach den bereits vorangegangenen Erläuterungen zum vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fallen die im Gemeindegebiet bisher “ortsüblichen” unbefestigten Straßen nicht unter den Begriff einer endgültig hergestellten Anlage und sind somit i.d.R. erschließungsbeitragspflichtig.





