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zu veranlagendes Grundstück / Beitragsbemessungsfläche

 

Ob ein Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob es von der jeweiligen (beitragsfähigen) Anlage erschlossen ist. 

 

Das Erschließungsbeitragsrecht knüpft dabei an die Anforderungen an, die für eine bebauungsrechtliche Erschließung gelten. Anhaltspunkte für die Konkretisierung der ersten Voraussetzung finden sich in § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Danach sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen prinzipiell alle Grundstücke zu berücksichtigen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Ihnen gleichgestellt sind Grundstücke, die – außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes – nach Verkehrsauffassung Bauland sind.

Nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zählen folglich im Außenbereich gelegene Flächen (§ 35 BauGB). Dies gilt selbst dann, wenn Außenbereichsgrundstücke bebaut sind.

 

 

Grundstücksbegriff:

 

Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff (Buchgrundstück) auszugehen. Dabei handelt es sich um eine formelle Begriffsdefinition. 

Grundstück im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne ist der Teil der Erdoberfläche, der auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist.

 

 

Beitragsbemessungsfläche:

 

Der auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand wird auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen baulichen Nutzung nach Art und Maß mit Hilfe eines sog. Nutzungsfaktors verteilt (Beitragsbemessungsfläche). 

Hierbei wird die zu veranlagende Grundstücksfläche mit diesem Nutzungsfaktor vervielfacht. 

 

Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird die zu veranlagende Grundstücksfläche (unter Berücksichtigung der in § 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Tiefenbegrenzung von 50 m) mit diesem Nutzungsfaktor vervielfacht. 

Die Höhe des Nutzungsfaktors ist geregelt im § 5 der Erschließungsbeitragssatzung.

 

Die „Art“ der Nutzung gibt an, welche Nutzungsarten auf dem Grundstück möglich sind. Bei gewerblicher Nutzung wird der Nutzungsfaktor um 0,5 erhöht, da hier typischerweise von einem größeren An- und Abfahrverkehr ausgegangen werden kann. 

„Gewerblich genutzt“ im Sinne der Satzungsbestimmungen sind Grundstücke, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellen und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage verursachen, wie z.B. Grundstücke mit Praxen von Ärzten, Anwälten, Architekten, aber auch Büro- und Verwaltungsgebäude.

 

Das „Maß“ der Nutzung stellt darauf ab, wie viel an Bausubstanz auf dem Grundstück zulässig ist, aus der auf den wahrscheinlichen Umfang der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage geschlossen werden kann. Für diese Beurteilung eignet sich vorrangig der Vollgeschossmaßstab, dieser wurde in der Vergangenheit durch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt.

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