Personalausweis, vorläufiger
Kurzinformationen
Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum. Gleichzeitig ist ein endgültiger Personalausweis zu beantragen.
Der vorläufige Personalausweis ist in erster Linie ein Ersatzpapier (kein Reisedokument) zur vorübergehenden Erfüllung der Ausweispflicht .
Eine Beantragung eines vorläufigen Personalausweises ist möglich, wenn Sie
- Ihren alten Personalausweis verloren haben und keinen Reisepass besitzen
- die Gültigkeit Ihres alten Personalausweises bereits abgelaufen ist und Sie vor Ausstellung Ihres neuen Personalausweises Termine wahrnehmen müssen, die ein gültiges Dokument erfordern
Beschreibung
Der vorläufige Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Dokument wird sofort vor Ort erstellt und an den Antragsteller ausgehändigt.
Ordnungswidrig handelt,
- wer sich mit keinem gültigen Personalausweis, vorläufigen Personalausweis oder Reisepass ausweisen kann und
- wer es in diesem Fall für sich oder als Betreuer oder Sorgeberechtigter unterlässt, einen entsprechenden Antrag zu stellen
- wer mehr als einen Personalausweis besitzt
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises bringen Sie bitte mit:
-
ein biometrisches Passbild (35 x 45 mm) lt. Fotomustertafel der Bundesdruckerei (www.bundesdruckerei.de)
-
das biometrische Lichtbild darf nicht alter als zwei Jahre sein
-
ein für ein Personaldokument (RP oder PA) bereits verarbeitetes biometrisches Lichtbild darf nicht erneut in einem gleichwertigen Dokument verwendet werden
- die Geburtsurkunde
- bisheriger Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis bzw. Kinderreisepass
- soweit Ihr vorheriges Dokument nicht in unserer Behörde beantragt wurde, Ihren Führerschein oder ein ähnliches Dokument, mit dem eine Identifizierung Ihrer Person möglich ist – ist dies nicht vorhanden, benötigen wir eine Bestätigung Ihres Passbildes von der Behörde, bei der ihr vorheriges Dokument ausgestellt wurde
- Vor Ort besteht nicht die Möglichkeit biometrische Passbilder anfertigen zu lassen.
- die Geburts- oder Eheurkunde, falls diese noch nicht vorgelegen hat, sie bisher noch keinen Personalausweis bzw. Reisepass beantragt haben oder Abweichungen mit den Eintragungen im Melderegister festgestellt wurden
- für Minderjährige ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen in Anwesenheit des Minderjährigen. Das sind in der Regel beide Elternteile, wenn sie miteinander verheiratet sind. Es reicht hierbei, wenn ein Elternteil bei der Beantragung anwesend ist und vom zweiten Elternteil ein schriftliches Einverständnis vorlegt.
Fristen
Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises: 3 Monate
Der vorläufige Personalausweis ist sofort ausstellbar.
Gebühren
- Ausstellung von Personalausweisen ab 1. November 2010
- Antragstellende Person unter 24 Jahren 22,80 Euro
- Antragstellende Person ab 24 Jahren 28,80 Euro
- Vorläufiger Personalausweis 10 Euro
- Ausstellung von Ausweisen für Bedürftige Gebührenreduzierung oder -befreiung durch die Länder möglich
- Weitere Gebührenregelungen
- Erstmaliges Aktivieren der Online-Ausweisfunktion bei der Ausgabe oder bei der Vollendung des 16. Lebensjahres gebührenfrei
- Nachträgliches Aktivieren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
- Deaktivieren der Online-Ausweisfunktion gebührenfrei
- Ändern der PIN im Bürgeramt (z. B. PIN vergessen) 6 Euro
- Ändern der Anschrift bei Umzügen gebührenfrei
- Sperren der Online-Ausweisfunktion im Verlustfall gebührenfrei
- Entsperren der Online-Ausweisfunktion 6 Euro
- Kosten für das Aufbringen eines elektronischen Signaturzertifikates Festlegung durch jeweiligen Anbieter
Die Verwaltungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.
EC-Kartenzahlung ist möglich.
Ansprechpartner
Frau Stadie (033439) 835 451 oder 835 452
Frau Mertins (033439) 835 451 oder 835 452
Frau Farchmin (033439) 835 451 oder 835 452
Frau Wolter (033439) 835 451 oder 835 452