Personalausweis, vorläufiger


Kurzinformationen

Macht ein Ausweisbewerber glaubhaft, dass er sofort einen Personalausweis benötigt, so ist ihm auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis auszustellen. Der Personalausweis muss auf Verlangen einer zur Prüfung der Personalien berechtigten Behörde (z. B. Polizei, Meldebehörde, Grenzübertrittsbehörde) vorgezeigt und zur Prüfung ausgehändigt werden.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Personalausweises beträgt höchstens drei Monate ab Ausstellungsdatum. Gleichzeitig ist ein endgültiger Personalausweis zu beantragen.

 

Der vorläufige Personalausweis ist in erster Linie ein Ersatzpapier (kein Reisedokument) zur vorübergehenden Erfüllung der Ausweispflicht .

 

Eine Beantragung eines vorläufigen Personalausweises ist möglich, wenn Sie

 


Beschreibung

Der vorläufige Personalausweis wird nur auf Antrag ausgestellt. Der Antrag muss persönlich gestellt werden. Das Dokument wird sofort vor Ort erstellt und an den Antragsteller ausgehändigt.

Ordnungswidrig handelt,


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Zur Beantragung eines vorläufigen Personalausweises bringen Sie bitte mit:

 


Fristen

Gültigkeit des vorläufigen Personalausweises: 3 Monate

 

Der vorläufige Personalausweis ist sofort ausstellbar.


Gebühren

 

Die Verwaltungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

 

EC-Kartenzahlung ist möglich.


Ansprechpartner

Frau Stadie
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Mertins
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Farchmin
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Wolter
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452