Meldebescheinigung


Kurzinformationen

Der Antragsteller muss mit Haupt- oder alleiniger Wohnung in der Gemeinde gemeldet sein. Die Beantragung kann persönlich, durch einen Bevollmächtigten oder schriftlich erfolgen.

 

Die Meldebescheinigung dient gegenüber Dritten als Nachweis über Ihre bestehende Anmeldung in einer aktuellen Wohnung. Sie wird z. B. auch im Zusammenhang mit der Vorlage eines Reisepasses bei einer anderen Behörde benötigt (da aus dem Reisepass nicht die genaue Anschrift hervorgeht) oder aber auch für private Zwecke. Aus der Meldebescheinigung geht hervor, wer, wo gemeldet ist.

 

Erweiterte Meldebescheinigungen werden ausschließlich für die Anmeldung von Eheschließungen im Standesamt und für Sterbefälle benötigt.

 


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz

 

§ 18 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG)

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales GebOMIK)


Notwendige Unterlagen

bei persönlicher Beantragung:

 

bei Antragstellung durch einen Vertreter/eine Vertreterin:


Gebühren

Die Gebühr beträgt 5 Euro.

 

Die Verwaltungsgebühr ist bei Antragstellung zu entrichten.

 

EC-Kartenzahlung ist möglich


Ansprechpartner

Frau Mertins
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Stadie
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Wolter
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Farchmin
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452