Hauptwohnung, abmelden


Kurzinformationen

Eine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, besteht nur bei Wegzug ins Ausland bzw. bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung. Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.


Beschreibung

Die Abmeldung kann in einer ehelichen Gemeinschaft durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen


Fristen

2 Wochen


Gebühren

Die Abmeldung ist gebührenfrei.


Ansprechpartner

Frau Stadie
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452

Frau Mertins
Telefon (033439) 835 451 oder 835 452


Formulare

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