Hauptwohnung, abmelden
Kurzinformationen
Eine Abmeldepflicht bei der bisherigen Meldebehörde, besteht nur bei Wegzug ins Ausland bzw. bei der Aufgabe von Wohnungen innerhalb des Bundesgebietes ohne Bezug einer neuen Wohnung. Die Abmeldung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
Beschreibung
Die Abmeldung kann in einer ehelichen Gemeinschaft durch eine volljährige Person für die gesamte Familie erfolgen. Die Abmeldung kann persönlich oder schriftlich vorgenommen werden. Der Meldeschein muss vollständig ausgefüllt und von der meldepflichtigen Person unterschrieben sein. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, aus dessen Wohnung die Minderjährigen ausziehen. Pfleger und Betreuer, deren Aufgabe die Aufenthaltsbestimmung einschließt, haben für die Pflegepersonen und Betreuten die Meldepflichten zu erfüllen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
-
Personalausweis und/oder Reisepass
- Wohnungsgebergestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz: Mitwirkung des Wohnungsgebers)
Fristen
2 Wochen
Gebühren
Die Abmeldung ist gebührenfrei.
Ansprechpartner
Frau Stadie
(033439) 835 451 oder 835 452
Frau Mertins
(033439) 835 451 oder 835 452