Nebenwohnung, ummelden
Kurzinformationen
Der Nebenwohnsitz wird auch als Zweitwohnsitz bezeichnet und befindet sich dort, wo man sich im Normalfall vom Zeitraum her nicht so häufig aufhält. Besitzt man beispielsweise ein Wochenendgrundstück, auf dem man sich weniger als die Hälfte des Jahres aufhält, so ist dieses als Nebenwohnsitz anzumelden.
Begriff der Wohnung:
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn
sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine
Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners im Inland.
Beschreibung
Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann ein Vertreter mit der Anmeldung beauftragt werden (mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person). Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz: Mitwirkung des Wohnungsgebers)
Personalausweis und/oder Reisepass
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Alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger
-
Bei ausländischen Personen: der Pass
Sind die Eltern eines minderjährigen Einwohners gemeinsam sorgeberechtigt, bedarf es für eine Änderung des Lebensmittelpunkts des Kindes des Einvernehmens beider Eltern. Eine Erklärung ist bei der Anmeldung vorzulegen.(§ 22 Abs. 2 und 3 BMG
Fristen
2 Wochen
Gebühren
keine
Ansprechpartner
Frau Stadie
(033439) 835 451 oder 835 452
Frau Mertins
(033439) 835 451 oder 835 452
Frau Holzer
(033439) 835 422