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Nachrichten

Öffentliche Ausschreibung

30.09.2023

 

Sitzung des Hauptausschusses und der Gemeindevertretung

29.09.2023

 

Bekanntmachung Einwohnerversammlungen 2023!

28.09.2023

 

Beantragung Briefwahlunterlagen!

26.09.2023

 
[ mehr ]
 
Veranstaltungen

Ausstellung "Bunte Erinnerungen"

01.10.2023 bis 21.11.2023

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Ausstellung "Bunte Erinnerungen"

02.10.2023 bis 21.11.2023

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Ausstellung "Bunte Erinnerungen"

03.10.2023 bis 21.11.2023

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[ mehr ]
 
Brandenburg vernetzt
Stellenausschreibung einer/es Erzieherin/Erziehers (m/w/d)

Namensführung


Beschreibung

Möglichkeiten:

  • Jeder Ehegatte behält seinen bisher geführten Namen. Eine spätere Ehenamensbestimmung während Bestehens der Ehe ist jederzeit möglich.
  • Der Geburtsnamen/bisherigen Familiennamen des Mannes oder der Frau wird zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt. Eine spätere Hinzufügung ist nur möglich, wenn der Ehename eingliedrig ist.
    • Während Bestehens der Ehe kann ein Ehename nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Doppelname
Der Ehegatte, dessen Geburtsname/bisheriger Familienname nicht Ehename wurde, kann dem Ehenamen den bisher geführten Namen oder seinen Geburtsnamen hinzufügen, d. h. voranstellen oder anfügen, wenn der Ehename eingliedrig ist. Besteht der Name, der hinzugefügt werden soll, aus mehreren Teilen, kann nur ein Teil vorangestellt oder angefügt werden. Ein späterer Widerruf auf den Ehenamen ist einmal möglich, allerdings kann dann keine erneute Hinzufügung erklärt werden.
Namensführung nach ausländischem Recht
Ist ein Ehegatte Ausländer, kann die Namensführung in der Ehe völlig anders aussehen. Denn andere Staaten haben meist auch ein anderes Namensrecht. Nach dem Recht des Heimatstaates des zukünftigen Ehegatten muss es nicht unbedingt ein Wahlrecht geben. Es gibt Staaten, die z.B. gar keinen Ehenamen kennen oder nur den Namen des Mannes als Ehenamen zulassen.


Rechtsgrundlagen

  • § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung - PStV)
  • Gesetz über die Änderung des Ehenamens (Ehenamensänderungsgesetz - EheNÄndG)


Notwendige Unterlagen

ggf. mit deutscher Übersetzung

  • Heiratsurkunde
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeit, Reisepass
  • Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
  • ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens
  • ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
  • ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen

Gebühren

Die aktuellen Gebühren entnehmen Sie bitte der Gebührenverordnung des Land Brandenburg

 

Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern


Ansprechpartner


Frau Heese
Telefon (033439) 835 421
E-Mail

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422
E-Mail

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