Gaststättengewerbe, vorübergehendes Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

„Wer anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung des Vordrucks nach dem Muster der Anlage zu diesem Gesetz (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev) zwei Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang), der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige...“


Beschreibung

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.

 

Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular GAGEV schriftlich angezeigt werden.

 

Eine Gewerbemeldung mit dem Formular GAGEV ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend

erfolgen soll.

 

Ausnahmen:

 


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Notwendige Unterlagen

GAGEV Formular


Gebühren

32,00 Euro - Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes


Ansprechpartner

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422


Formulare

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