Gaststättengewerbe anzeigen


Kurzinformationen

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 BbgGastG die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet.


Beschreibung

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.

 

Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung.

 

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe (Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen verabreichen) betreiben will, hat die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.

 

 

In der Anzeige ist anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.


Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)

Gewerbeordnung (GewO)

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Notwendige Unterlagen

 

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke im stehenden Gewerbe beabsichtigt wird, so sind für die Zuverlässigkeitsprüfung folgende Unterlagen mit der Gewerbemeldung beizubringen
(Gewerbetreibende können natürliche und juristische Personen sein):

 


Gebühren

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Ansprechpartner

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422


Formulare

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