Genehmigung und Überwachung sonstiger Gewerbebetriebe


Kurzinformationen

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Immobiliardarlehensvermittler §34i GewO

 

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Finanzanlagenvermittler §34f GewO


Beschreibung

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Immobiliardarlehensvermittler

 

Beschreibung:

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuches vermitteln will oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 

Hinweis:
Die Erlaubnis gemäß § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO berechtigt den Erlaubnisinhaber, sich dafür zu entscheiden, die gewerbliche Tätigkeit insgesamt nicht als Immobiliardarlehensvermittler, sondern als Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i Abs. 5 GewO) auszuüben.

 

Wenn der Gewerbetreibende sich hierfür entscheidet, hat er dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 14 GewO) und bei der Registrierung gegenüber der zuständigen Industrie- und Handelskammer anzugeben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 ImmVermV).

 

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.

 

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Finanzanlagenvermittler


Beschreibung:

 

Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu

  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes

Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen vermitteln will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

 

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.


Rechtsgrundlagen

§ 34i Gewerbeordnung (GewO)

 

§ 34f Gewerbeordnung (GewO)

 

Gebührengesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie


Notwendige Unterlagen

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Immobiliardarlehensvermittler

Antrag einer natürlichen Person

Für die Bearbeitung des Antrags sind für den/die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich: 

 

 

Antrag einer juristischen Person:

Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten, und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme Führungszeugnis - Unterlagen nicht für juristische Person selbst):

 

Hinweis: Soweit Berufserfahrung zu belegen ist, reichen Sie bitte die Nachweise in Kopie ein.

 

Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Finanzanlagenvermittler

Antrag einer natürlichen Person

Für die Bearbeitung des Antrags sind für den/die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich: 

 

Antrag einer juristischen Person

Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten, und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme Führungszeugnis - Unterlagen nicht für juristische Person selbst):


Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.


Ansprechpartner

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422


Formulare

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