Reisegewerbekarte, beantragen


Kurzinformationen

Wer ein Reisegewerbe ausübt, bedarf nach § 55 Abs. 2 GewO der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).

 

Abgrenzung:

Bestimmte reisegewerbliche Tätigkeiten sind von der Reisegewerbekartenpflicht ausgenommen. Solche Ausnahmen sind in §§ 55a und 55b GewO geregelt. In § 56 GewO sind solche Tätigkeiten aufgezählt, die im Reisegewerbe nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden können.


Beschreibung

Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung (z.B. ohne vorherige Terminverabredung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung, oder ohne eine solche zu haben, Waren feilbietet (verkauft) oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistung aufsucht.

 

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.

 

Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.


Rechtsgrundlagen

§ 55 Gewerbeordnung (GewO)

 

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)

 

Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)


Notwendige Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person

 

 

Antrag einer juristischen Person (z.B. GmbH, AG)


Gebühren

unbefristet 45,00 bis 566,00 Euro


Ansprechpartner

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422


Formulare

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