III/2 SG Standesamt, Gewerbeamt, EMA

Bewachungsgewerbe, beantragen


Kurzinformationen

 


Beschreibung

Erteilung einer Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen (Bewachungsgewerbe).

 

Die persönliche Voraussetzung wird geprüft.

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34a GewO Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein.


Rechtsgrundlagen

§ 34a Gewerbeordnung (GewO)

 

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Notwendige Unterlagen

Erforderliche Unterlagen für natürliche Personen

 

Erforderliche Unterlagen für juristische Personen

 

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:


Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.

 


Ansprechpartner

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422


Formulare

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