Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer, beantragen


Kurzinformationen

§ 34c Gewerbeordnung
 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34c GewO das Gewerbe betreibt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.


Beschreibung

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehensverträge vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist bedarf der Erlaubnis.

 

Einer Erlaubnis bedarf wer als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden.

 

Einer Erlaubnis bedarf wer als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt. 

 

Einer Erlaubnis bedarf, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).

 

Es wird eine Erlaubnis nach §34c GewO erteilt für:

 

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person 

 

Für die Bearbeitung des Antrags sind für den/die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich:

 

 

Antrag einer juristischen Person

 

Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten, und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme Führungszeugnis - Unterlagen nicht für juristische Person selbst):

 

 

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:


Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.


Ansprechpartner

Frau Holzer
Telefon (033439) 835 422