Bürgermeister

Akteneinsicht


Kurzinformationen

Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998

 

"Jeder hat nach der Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 (AIG) entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten." Festlegung im § 1 des AIG.

 

Bürgerinnen und Bürger stellen einen formlosen Antrag (§ AIG) über das Haupt- und Personenamt an den Bürgermeister der Gemeinde.

 

Der Antrag auf Akteneinsicht muss hinreichend bestimmt sein (Gründe aufführen, Vorgang oder Gegenstand der Verwaltungsaufgabe benennen.)


Rechtsgrundlagen


Notwendige Unterlagen


Gebühren


Ansprechpartner

Thomas Krieger
Lindenallee 3
Telefon (033439) 835 900