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06.02.2023

 
Bekanntmachungen der Amtsblätter des WSE und des Landkreises MOL

02.02.2023

 
Sitzung der Fachausschüsse

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Aktuelles Amtsblatt / Ortsblatt Monat Januar

31.01.2023

 
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Veranstaltungen
Vortrag: Wildbienen in unserem Garten

11.02.2023 - 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr

Scheune auf dem Schulcampus Süd
 
Bilderbuchkino "Wir zwei gehören zusammen"

01.03.2023 - 16:30 Uhr bis 16:45 Uhr

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Ausstellung "Allerlei ART"

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Bekanntmachung über die Auslage zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben "Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Weißenseher Straße

Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Ersatzneubau Eisenbahnüberführung (EÜ) Weißenseer Straße, Bahn-km 21,943 der Strecke 6081, F-Bahn Berlin – Stralsund bzw. Bahn-km 21,947 der Strecke 6002, S-Bahn Berlin – Bernau in der Stadt Bernau bei Berlin im Landkreis Barnim sowie trassenferne landschaftspflegerische Ersatzmaßnahmen in der Gemarkung Fredersdorf der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf im Landkreis Märkisch-Oderland und in der Gemarkung Wensickendorf der Stadt Oranienburg im Landkreis Oberhavel im Bundesland Brandenburg

(Geschäftszeichen: 511ppü/023-2300#001)

 

Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen den Ersatzneubau der Eisenbahnüberführung Weißenseer Straße in der Stadt Bernau bei Berlin in Bahn-km 21,943 der Fernbahnstrecke 6081 Berlin – Stralsund bzw. der S-Bahnstrecke 6002 Berlin – Bernau, in Bahn-km 21,947. Damit verbunden ist die Aufweitung des Ersatzneubaus gegenüber dem Bestand, eine Grandientenanpassung der Fernbahngleise und eine Verschiebung des S-Bahngleises, die Errichtung einer Lärmschutzwand nördlich, bahnlinks der S-Bahnstrecke, die Anpassung des Oberbaus, der Stromversorgungsanlagen einschließlich Oberleitung, der Leit- und Sicherungstechnik und der Telekommunikationsanlagen sowie die Absenkung und Verbreiterung der Weißenseer Straße im Brückenbereich.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, vom 09.03.2021 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Städten bzw. Gemeinden Bernau bei Berlin, Oranienburg und Fredersdorf-Vogelsdorf beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 17.11.2022 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 09.01.2023 bis einschließlich 08.02.2023 in der Gemeindeverwaltung Fredersdorf-Vogelsdorf, Lindenallee 3, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf, im Verwaltungsgebäude Flur OG, FB II während der folgenden Zeiten

 

am Montag

von 9:00 bis 14:00 Uhr

am Dienstag

von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:30 Uhr

am Mittwoch

von 9:00 bis 14:00 Uhr

am Donnerstag

von 8:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr

am Freitag

von 9:00 bis 12:00 Uhr

 

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

 

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes (Pfad): www.eba.bund.de → Themen → Planfeststellung → Anhörungsverfahren zugänglich gemacht.

 

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 22.02.2023 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Berlin, Steglitzer Damm 117, 12169 Berlin, oder bei der oben genannten Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
  8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

 

 

28.11.2022                                                          ..........................................................................

(Datum)                                                              gez. Thomas Krieger
Bürgermeister

Weitere Informationen

Veröffentlichung

Fredersdorf-Vogelsdorf
Mo, 09. Januar 2023

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