Straßenbaubeiträge

 

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze werden Straßenbaubeiträge von den Beitragspflichtigen als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Anlage wirtschaftliche Vorteile entstehen.

 

Anders als bei dem pauschalen 90%-Anliegeranteil bei den Erschließungsbeiträgen muss hier sowohl nach der Verkehrsbedeutung der einzelnen Straßen wie auch nach den einzelnen Teileinrichtungen wie z. B. Fahrbahn, Beleuchtung, Gehweg usw. differenziert werden.

Je höher die wahrscheinliche Inanspruchnahme durch die Anlieger, umso höher muss der Anliegeranteil in der Satzung festgesetzt werden. Daher beträgt der Anliegeranteil bei der Fahrbahn einer Anliegerstraße z. B. 75%, während er bei einer Haupterschließungsstraße nur 40% beträgt.

 

Der Straßenbaubeitrag ist eine Abgabe i.S.d. § 1 Abs.1 KAG und darf gemäß § 2 Abs.1 KAG Bbg nur aufgrund einer Satzung erhoben werden.

 

Der Beitrag berechnet sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Der Anteil der Beitragspflichtigen und der Anteil der Gemeinde (Anteil der Allgemeinheit) richten sich nach der Verkehrsfunktion der Straße im Verkehrsnetz der Gemeinde. (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen) und nach der jeweiligen Teileinrichtung innerhalb der betreffenden Verkehrsfunktion (Fahrbahn, Straßenbeleuchtung, Regenentwässerung, Gehweg, Radweg u.a.).

Der umlagefähige Aufwand (beitragsfähiger Aufwand abzügl. Anteil der Gemeinde)
wird auf die straßenbaubeitragsrechtlich erschlossenen Grundstücke, also diejenigen Grundstücke, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage eröffnet ist, verteilt.

Dabei werden Art und Maß der zulässigen Nutzung berücksichtigt.