Anwendung des Straßenbaubeitragsrechts

 

Straßenbaubeiträge sind Geldleistungen, die dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen oder Teilen davon dienen. Sie werden von den Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden.

Gemäß § 8 Abs.1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) sind die Gemeinden verpflichtet, bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen Straßenbaubeiträge zu erheben.

Die Vorschrift setzt voraus, dass die betreffende Straße bereits im Rechtssinne (irgendwann einmal) erstmalig hergestellt wurde, so dass jetzt nur noch von einem Ausbau gesprochen werden kann. Wie bei den Erschließungsbeiträgen besteht auch bei den Straßenbaubeiträgen für die Gemeinden eine sog. Beitragserhebungspflicht. Auch Straßenbaubeiträge darf die Gemeinde nur auf der Grundlage einer Satzung erheben, die von der Gemeindevertretung zu beschließen ist. Die aktuelle Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf vom 1. Juli 2011 (Straßenbaubeitragssatzung) wurde von der Gemeindevertretung am 30. Juni 2011 beschlossen.

Nicht straßenbaubeitragsfähig sind demgegenüber Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.