Rechtliche Grundlagen

Aufsatz Erschließungsbeiträge und Straßenausbaubeiträge - Von Rechtsanwalt Dr. Klaus Halter, Leipzig

 

 

rechtliche Grundlagen

 

Allgemein bekannt ist, dass der Straßenbau zu großen Teilen aus den Beiträgen der Anlieger finanziert wird.

Nach § 64 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) erhebt die Gemeinde Abgaben nach den gesetzlichen Vorschriften. Sie hat gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Erträge, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen zu beschaffen. Hieraus besteht für die Gemeinden eine grundsätzliche Beitragserhebungs- und Beitragsausschöpfungspflicht.

 

Die Erhebung von Beiträgen steht folglich nicht im Ermessen der Gemeinde. Die Gemeinde ist verpflichtet gemäß §127 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) bzw. § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG), zur Deckung ihrer Kosten für beitragsfähige Straßenbaumaßnahmen Beiträge zu erheben. Die Beitragserhebungspflicht schließt das Gebot ein, die Beiträge vollständig zu erheben. Abzüglich des Eigenanteils der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf sind daher die gesamten umlagefähigen Kosten der Erschließungsanlage auf die Beitragspflichtigen umzulegen. Die Festsetzung erfolgt entsprechend der derzeit gültigen Erschließungsbeitragssatzung bzw. Straßenbaubeitragssatzung.

 

Folgende Satzungen sind bei der Beitragserhebung bzw. der Erhebung von Kostenersatz maßgeblich: