Erschließungsbeiträge

 

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen  oder Teilen (gemeint sind Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Gehweg usw.) von Erschließungsanlagen erhoben.

Erschließungsbeiträge werden von der Gemeinde zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung von Erschließungsanlagen nach Maßgabe der Vorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) erhoben. Die Erhebung von Erschließungsbeiträgen führt dazu, dass primär diejenigen, die von der erstmaligen Herstellung von Erschließungsmaßnahmen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB profitieren, zu deren Refinanzierung herangezogen werden. Dies verhindert, dass die Gemeinde über den 10 %-igen kommunalen Eigenanteil hinaus allgemeine Steuermittel einsetzen muss.

Nach den bereits vorangegangenen Erläuterungen zum aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts fallen die im Gemeindegebiet bisher “ortsüblichen” unbefestigten Straßen nicht unter den Begriff einer endgültig hergestellten Anlage und sind somit i.d.R. erschließungsbeitragspflichtig.