Vorausleistung

 

Die Vorbereitung von Straßenbaumaßnahmen erfolgt planungsseitig in der Regel 1 bis 2 Jahre bevor mit dem eigentlichen Bau begonnen wird. Die Gemeinde beauftragt notwendige Baugrunduntersuchungen und Vermessungsleistungen, auf deren Grundlage dann die eigentliche Straßenplanung beginnt. Sie geht mit diesen Leistungen also bereits frühzeitig in Vorleistung.

Erst mit der endgültigen Herstellung bzw. der vollständigen Abrechnung der beauftragten Leistungen (Eingang der letzten Unternehmerrechnung) entsteht i.d.R die sogenannte „sachliche Beitragspflicht“, die die Gemeinde in die Lage versetzt, alle von ihr verauslagten Anteile der Beitragspflichtigen in Form des Beitrages als Teil der Refinanzierung der Maßnahme wieder einzunehmen.

Die langen Zeiträume, die sich aus der Vorbereitung der Maßnahme, Bauzeit und Abrechnungszeitraum ergeben, führen dazu, dass für große Summen Finanzierungsmodelle gefunden werden müssen, die es der Gemeinde ermöglichen, zeitnah ihren finanziellen Verpflichtungen gerecht werden zu können und trotzdem einen zeitnahen und zügigen Ausbau des Straßennetzes zu gewährleisten.

 

Der Gesetzgeber hat daher die Möglichkeit eröffnet, sogenannte Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages zu erheben.

Grundsätzlich können Vorausleistungen frühestens mit Baubeginn erhoben werden. Auch für die Vorausleistungen wird das übliche Bearbeitungsverfahren der Bescheiderhebung angewandt.

Unter Berücksichtigung einer relativ kurzen Bauzeit werden daher die Zahlungsforderungen i.d.R. erst fällig, wenn die Straßenbaumaßnahme auch optisch erkennbar weitestgehend abgeschlossen ist.

Die festgesetzten Vorausleistungen werden nach Abschluss der Maßnahme und Feststellung der tatsächlichen Bausumme mit der endgültigen Beitragsschuld verrechnet.

 

Bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen kann die Gemeinde entsprechend § 11 der Straßenbaubeitragssatzung Vorausleistungen in Höhe von 90 % des voraussichtlichen umlagefähigen Aufwandes erheben.

 

Entsprechend § 11 der Erschließungsbeitragssatzung kann die Gemeinde bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.