Kostenspaltung

 

Im § 133 Abs. 2  Baugesetzbuch (BauGB) ist geregelt, dass die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage entsteht.

In § 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf sind die „Merkmale der endgültigen Herstellung von Erschließungsanlagen“ normiert. Hier ist als ein Merkmal der endgültigen Herstellung auch festgeschrieben, dass die Gemeinde Eigentümerin an der gesamten Fläche der Erschließungsanlage sein muss. (Regelfall)

Wie in anderen Gemeinden ist jedoch auch in der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf die Gemeinde noch nicht überall Eigentümerin der Flächen im Straßenland. Damit ist bei einer Vielzahl der vorhandenen oder auch der noch herzustellenden Erschließungsanlagen das Merkmal der endgültigen Herstellung  nicht erfüllt. Bis zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen könnten damit keine Beiträge erhoben werden, weil die sachliche Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.

Dieses Problem hat auch der Bundesgesetzgeber erkannt und hat für derartige Fälle die Möglichkeit der Kostenspaltung (§ 127 Abs. 3 BauGB) im Gesetz verankert. Einzelheiten der Kostenspaltung sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf im § 7 (Kostenspaltung) geregelt.

Damit wird die Gemeinde in die Lage versetzt, die Anlieger schon vor der Erfüllung sämtlicher Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage (wie z.B. noch ausstehendem Grunderwerb von Straßenland) an den Finanzierungskosten für bereits entstandene umlagefähige Kosten zu beteiligen.