umlage- bzw. beitragsfähiger Aufwand

 

Zum „beitragsfähigen Aufwand“ zählen alle Kosten, die ursächlich für die Herstellung (bzw. Erneuerung, Erweiterung Verbesserung etc.) der jeweiligen Anlage anfallen und für deren Herstellung notwendig sind. Dazu gehören u.a. auch die sogenannten Nebenkosten für die Baugrunduntersuchung, Vermessungsleistungen, Planung und Bauüberwachung.

Von dem beitragsfähigen Aufwand wird durch Abzug des Gemeindeanteils laut Satzung der umlagefähige Aufwand als Anteil der Beitragspflichtigen ermittelt.

 

So sind im Erschließungsbeitragsrecht laut Satzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf 90 % des beitragsfähigen Aufwandes umlagefähig und werden per Bescheid den Beitragspflichtigen in Rechnung gestellt.

 

Im Straßenbaubeitragsrecht richtet sich die Höhe des umlagefähigen Beitrages nach der Verkehrsfunktion der Straße im Verkehrsnetz der Gemeinde. (Anliegerstraßen, Haupterschließungsstraßen, Hauptverkehrsstraßen) und nach der jeweiligen Teileinrichtung innerhalb der betreffenden Verkehrsfunktion (Fahrbahn, Straßenbeleuchtung, etc.).

Nach derzeit gültiger Straßenbaubeitragssatzung beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen bei Anliegerstraßen 75%, bei Haupterschließungsstraßen je nach Teileinrichtung zwischen 40% und 70% und bei Hauptverkehrsstraßen zwischen 20% und 60%.