zu veranlagendes Grundstück / Beitragsbemessungsfläche

 

Ob ein Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob es von der jeweiligen (beitragsfähigen) Anlage erschlossen ist.

 

Das Erschließungsbeitragsrecht knüpft dabei letztlich an die Anforderungen an, die für eine bebauungsrechtliche Erschließung gelten. Anhaltspunkte für die Konkretisierung der ersten Voraussetzung finden sich in  § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Danach sind bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen prinzipiell alle Grundstücke zu berücksichtigen, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist. Ihnen gleichgestellt sind Grundstücke, die – außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes – nach Verkehrsauffassung Bauland sind.

Nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zählen folglich im Außenbereich gelegene Flächen (§ 35 BauGB). Dies gilt selbst dann, wenn Außenbereichsgrundstücke bebaut sind.

 

Im Straßenbaubeitragsrecht sind grundsätzlich alle Grundstücke, die durch die Anlage erschlossen werden, in den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke einzubeziehen.

Es kommt nicht darauf an, ob sie wegen der ausgebauten Straße baulich oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind. Der Vorteil, der mit dem Straßenbaubeitrag abgegolten werden soll, erfasst die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße (§ 8 Abs. 2 Satz 2 KAG). Diese Möglichkeit besitzen auch nicht bebaubare Grundstücke im Innenbereich und land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke im Außenbereich.

Daraus folgt, dass grundsätzlich auch die Teilflächen von Grundstücken, die im Außenbereich liegen, beitragspflichtig sind.

 

Grundstücksbegriff:

 

Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist grundsätzlich vom bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff (Buchgrundstück) auszugehen. Dabei handelt es sich um eine formelle Begriffsdefinition.

Grundstück im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne ist der Teil der Erdoberfläche, der auf einem gesonderten Grundbuchblatt oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt unter einer besonderen Nummer im Verzeichnis der Grundstücke eingetragen ist.

 

Anders verhält es sich beim Straßenbaubeitragsrecht. Hier wird ausgehend vom sog. Buchgrundstück auf den sog. „wirtschaftlichen Grundstücksbegriff“ zurückgegriffen.

Nach Ansicht des OVG Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. September 2002, bleibt Ausgangspunkt bei der Bestimmung des „wirtschaftlichen Grundstücksbegriffs“ das Buchgrundstück, denn in der Mehrheit der Fälle sind Grundstück im Sinne des Grundbuches zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist jeweils festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss. Das kann in der Weise geschehen, dass nicht selbständig baulich nutzbare Baugrundstücke zusammengefasst werden.

 

Beitragsbemessungsfläche:

 

Der auf die Beitragspflichtigen entfallende umlagefähige Aufwand wird auf die das Abrechnungsgebiet bildenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen baulichen Nutzung nach Art und Maß mit Hilfe eines sog. Nutzungsfaktors verteilt (Beitragsbemessungsfläche).

Hierbei wird die zu veranlagende Grundstücksfläche mit diesem Nutzungsfaktor vervielfacht.

 

Bei der Erhebung von Erschließungsbeiträgen wird die zu veranlagende Grundstücksfläche (unter Berücksichtigung der in § 5 der Erschließungsbeitragssatzung geregelten Tiefenbegrenzung von 40 m) mit diesem Nutzungsfaktor vervielfacht.

Die Höhe des Nutzungsfaktors ist geregelt im § 5 der Erschließungsbeitragssatzung.

 

Bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen richtet sich die Höhe des Nutzungsfaktors nach den Regelungen des § 6 (für Baulandgrundstücke und weitere) sowie § 7 (für Grundstücke mit sonstiger Nutzung) der Straßenbaubeitragssatzung.

 

Die „Art“ der Nutzung gibt an, welche Nutzungsarten auf dem Grundstück möglich sind. Bei gewerblicher Nutzung wird der Nutzungsfaktor um 0,5 erhöht, da hier typischerweise von einem größeren An- und Abfahrverkehr ausgegangen werden kann.

„Gewerblich genutzt“ im Sinne der Satzungsbestimmungen sind Grundstücke, die typischerweise auf einen Besucherverkehr abstellen und deshalb eine intensivere Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage verursachen, wie z.B. Grundstücke mit Praxen von Ärzten, Anwälten, Architekten, aber auch Büro- und Verwaltungsgebäude.

 

Das „Maß“ der Nutzung stellt darauf ab, wie viel an Bausubstanz auf dem Grundstück zulässig ist, aus der auf den wahrscheinlichen Umfang der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage geschlossen werden kann. Für diese Beurteilung eignet sich vorrangig der Vollgeschossmaßstab, dieser wurde in der Vergangenheit durch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach bestätigt.