Tiefenbegrenzung
Mit der Tiefenbegrenzung wird in der Erschließungsbeitragssatzung für eine bestimmte „Kategorie“ von Grundstücken typisiert festgelegt, bis zu welcher Tiefe diese Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen sind.
Der § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde regelt eine Tiefenbegrenzung von 50 m. In der Praxis bedeutet dies, dass Grundstücke, die unter diese Regelung fallen und tiefer als 50 m sind, nur mit einer Grundstückstiefe von 50 m in die Gesamtbeitragsbemessungsfläche eingehen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.