Tiefenbegrenzung

 

Mit der Tiefenbegrenzung wird in der Erschließungsbeitragssatzung für eine bestimmte „Kategorie“ von Grundstücken typisiert festgelegt, bis zu welcher Tiefe diese Grundstücke bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes zu berücksichtigen sind.

Der § 5 der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde regelt eine Tiefenbegrenzung von 40 m. In der Praxis bedeutet dies, dass Grundstücke, die unter diese Regelung fallen und tiefer als 40 m sind, nur mit einer Grundstückstiefe von 40 m in die Gesamtbeitragsbemessungsfläche eingehen. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

 

Bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen kommt entsprechend den Regelungen der Straßenbaubeitragssatzung keine Tiefenbegrenzung zur Anwendung.