mehrfach erschlossene Grundstücke (z.B. Eckgrundstücke)

 

Mehrfacherschließungen durch Anbaustraßen können in unterschiedlichen Konstellationen auftreten. Der „klassische Fall“ der Mehrfacherschließung sind Eckgrundstücke.

 

Grundsätzlich besteht sowie bei Erschließungsbeiträgen als auch bei Straßenbaubeiträgen keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde, eine Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in die Satzung aufzunehmen.

 

Erschließungsbeiträge:

Bei Grundstücken, die von mehr als einer Erschließungsanlage mit gleichartiger Erschließungsfunktion erschlossen sind, wird laut gültiger Erschließungsbeitragssatzung die beitragspflichtige Grundstücksfläche um 1/3, maximal um 400 m² ermäßigt.

Die satzungsrechtliche Mehrfacherschließungsklausel wirkt für die Gemeinde kostenneutral, da die durch die entsprechende Regelung bewirkte finanzielle Entlastung des Eigentümers des mehrfach erschlossenen Grundstücks von den übrigen Beitragspflichtigen übernommen wird.

 

Straßenbaubeiträge:

Bei Grundstücken, die durch mehrere öffentliche Anlagen mit gleichartiger Erschließungsfunktion erschlossen werden, werden laut gültiger Straßenbaubeitragssatzung die Beiträge nur zu 2/3 erhoben. Diese Vergünstigung (1/3) geht zu Lasten der Gemeinde.

 

Die Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt u.a. nicht für Grundstücke die gewerblich gemäß § 5 Abs. 7 der Erschließungsbeitragssatzung bzw. § 6 Abs. 4 der Straßenbaubeitragssatzung genutzt werden.