Ratenzahlung/Stundung, Vollstreckung

 

Nicht jeder hat das Geld, das für den Straßenbau in Form eines Beitrages erhoben wird sofort und in voller Höhe zur Hand.

Es besteht die Möglichkeit, unter Umständen und im Einzelfall Stundung/Ratenzahlung bei der Gemeinde zu beantragen. Die Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt dies jedoch voraus.

Es wird empfohlen, vor Inanspruchnahme der Stundungsmöglichkeit auch anderweitige Finanzierungsmöglichkeiten (z.B. Hausbank) zu prüfen, da diese oft günstigere Konditionen anstelle der Verzinsung von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr) anbieten können.

Im Falle der gewünschten Inanspruchnahme sollte rechtzeitig (spätestens mit Erhalt des Beitragsbescheides) der Kontakt mit den zuständigen Mitarbeitern (siehe unten) aufgenommen und eine Vereinbarung geschlossen werden.

Stundungsanträge müssen spätestens mit Ablauf der Zahlungsfrist gestellt sein.

Wird dies versäumt, wird i.d.R. 1 Monat nach Ablauf der Frist die 1. Mahnung verschickt. Es fallen dabei Mahngebühren an, die vom Säumigen getragen werden müssen. Wird auch auf die Mahnung nicht reagiert, beginnt nach Ablauf einer weiteren Frist der Vorgang der Vollstreckung. Zur Eintreibung der offenen Forderungen kommen Lohn-/Gehaltspfändungen, Pfändungen von Sachgegenständen bis hin zu Zwangsversteigerungen in Frage. Alle mit diesem Vorgang verbundenen Kosten und Gebühren müssen ebenfalls vom Säumigen beglichen werden.

Gleiche Folgen treten ein bei nicht fristgerechter Zahlung oder Zahlung mit gekürztem Betrag.

Ansprechpartner für diese Vorgänge sind Herr Kowal und Frau Schlegel vom Fachbereich II der Gemeindeverwaltung.