Festsetzungsfrist

 

Die Festsetzungsfrist ist der Zeitraum, in dem die Gemeinde berechtigt ist, ihre Beiträge zu erheben.

Sie beträgt 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist. Maßgeblich für die „Entstehung des Beitrags“ ist dabei die Entstehung der sog. „sachlichen Beitragspflicht“.

 

Im Erschließungsbeitragsrecht ist dies in der Regel der Eingang der letzten Unternehmerrechnung sofern die in der Satzung festgeschriebenen Merkmale der endgültigen Herstellung erfüllt sind.

 

Im Straßenbaubeitragsrecht entsteht die „sachliche Beitragspflicht“ mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage. Maßgeblich ist hierbei die VOB-Abnahme der bauprogrammgemäß hergestellten Anlage. Auf den Eingang der letzten Unternehmerrechnung kommt es hierbei nicht an.