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Nachrichten
  • Vorabinformation zur neuen Schulbezirkssatzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf

    02.12.2025

     
  • Laubentsorgung im öffentlichen Straßenraum 10/2025-01/2026

    14.10.2025

     
  • Gemeindevertretersitzung im Livestream!

    22.09.2025

     
  • Information aus der Schiedsstelle!

    08.12.2025

     
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Veranstaltungen
  • Weihnachtssingen auf dem Gutshof

    19.12.2025 - 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr

    Gutshof, Ernst-Thälmann-Str. 30

     
  • Bürgersprechstunde der Fraktion BLG

    05.01.2026 - 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr

    Hinterer Teil des Ratssaals im neuen Rathaus

     
  • Bürgersprechstunde der Fraktion BLG

    19.01.2026 - 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr

    hinterer Teil des Ratssaals im neuen Rathaus

     
[ mehr ]
 
Brandenburg vernetzt

Spiele mit Gewinnmöglichkeit, beantragen


Beschreibung

Spiele mit Geldgewinn dürfen nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig. In einem Betrieb dürfen höchstens drei derartiger Spiele veranstaltet werden (§ 4 SpielV).
Spiele mit Warengewinn dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig.
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Gestehungskosten eines Gewinnes bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spieler zurück fließen.


Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung - SpielV)

  • § 33 Gewerbeordnung (GWO)


Notwendige Unterlagen

  • Schriftlicher Antrag, in dem das Spiel und der Veranstaltungsort und die Marktveranstaltung konkret benannt wird

  • Erlaubnis zum Betrieb des Veranstaltungsortes, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wie eines Gaststättengewerbes, einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens stattfinden soll

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes

  • bei juristischen Personen zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung

  • Führungszeugnis der Belegart Null

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme EU-Angehörige, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt

  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes

  • eventuell eine Reisegewerbekarte falls eine Erlaubnis nach § 60 a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragt wird.


Gebühren

Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Ansprechpartner

Frau Mertins
Telefon (033439) 835 422
E-Mail

Frau Heese
Telefon (033439) 835 421
E-Mail

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