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Nachrichten
  • Vorabinformation zur neuen Schulbezirkssatzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf

    02.12.2025

     
  • Laubentsorgung im öffentlichen Straßenraum 10/2025-01/2026

    14.10.2025

     
  • Gemeindevertretersitzung im Livestream!

    22.09.2025

     
  • Information aus der Schiedsstelle!

    08.12.2025

     
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Veranstaltungen
  • Weihnachtssingen auf dem Gutshof

    19.12.2025 - 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr

    Gutshof, Ernst-Thälmann-Str. 30

     
  • Bürgersprechstunde der Fraktion BLG

    05.01.2026 - 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr

    Hinterer Teil des Ratssaals im neuen Rathaus

     
  • Bürgersprechstunde der Fraktion BLG

    19.01.2026 - 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr

    hinterer Teil des Ratssaals im neuen Rathaus

     
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Erlaubnis für Makler, Bauträger, Baubetreuer, beantragen


Kurzinformationen

§ 34c Gewerbeordnung

 

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34c GewO das Gewerbe betreibt, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.


Beschreibung

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehensverträge vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist bedarf der Erlaubnis.

 

Einer Erlaubnis bedarf wer als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden.

 

Einer Erlaubnis bedarf wer als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt. 

 

Einer Erlaubnis bedarf, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).

 

Es wird eine Erlaubnis nach §34c GewO erteilt für:

  • Immobilienmakler

  • Darlehensvermittler

  • Bauherr

  • Baubetreuer

  • Wohnimmobilienverwalter

 

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.


Rechtsgrundlagen

  • Gewerbeordnung (GewO)

  • Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)

  • Gebühren gemäß Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO)


Notwendige Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person 

 

Für die Bearbeitung des Antrags sind für den/die Antragsteller/in und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten folgende Unterlagen erforderlich:

 

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

  • Formular Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

  • Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung

  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart „O“. Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Antrag für die Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter gestellt wird

 

Antrag einer juristischen Person

 

Für die Bearbeitung des Antrags sind für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) und, soweit vorhanden, für den/die Betriebsleiter/in oder den/die mit der Leitung einer Zweigniederlassung Beauftragten, und die juristische Person selbst folgende Unterlagen erforderlich (Ausnahme Führungszeugnis - Unterlagen nicht für juristische Person selbst):

 

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben (bei juristischen Personen mit mehreren gesetzlichen Vertretern, sind die persönlichen Angaben für die Vertreter auf einem Beiblatt anzugeben)

  • Formular Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)

  • Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung

  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) (Belegart „O“)
    Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt zu beantragen und darf nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes

  • soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem Handelsregister

  • Gesellschaftervertrag (bei Gesellschaften in Gründung)

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung, wenn der Antrag für die Erlaubnis zum Wohnimmobilienverwalter gestellt wird

 

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich:

  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) (Belegart „O“). Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt zu beantragen und dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungs-gerichts - vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)

  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)

  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramtes


Gebühren

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) in Verbindung mit der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der jeweils zurzeit geltenden Fassung.


Ansprechpartner

Frau Mertins
Telefon (033439) 835 422
E-Mail

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