Vollgeschossmaßstab
Der Vollgeschossmaßstab stellt im unbeplanten Innenbereich auf die Anzahl der höchstzulässigen Vollgeschosse ab.
Der Vollgeschossmaßstab ist in der Rechtssprechung wegen seiner Durchschaubarkeit und Praktikabilität durchgängig als ein zulässiger und qualifizierter Maßstab anerkannt, der auf Grund seiner Aussagekraft hinsichtlich des wahrscheinlichen Umfangs der Inanspruchnahme der Verkehrsanlage auch geeignet ist, den durch die Herstellung bzw. den Ausbau der Erschließungsanlage erwachsenen besonderen Vorteil zu bemessen.
Als Vollgeschoss gelten alle Geschosse, die nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. November 2010, Vollgeschosse sind. (gem. § 5 Abs. 4 b Erschließungsbeitragssatzung)