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Nachrichten
  • Informationen zu den kommenden Sitzungen der Fachausschüsse und der Gemeindevertretung

    25.08.2026

     
  • Standes- und Gewerbeamt nur mit Termin!

    19.08.2026

     
  • Infoabende für ein zukunftssicheres Zuhause

    19.06.2026

     
  • Gemeindevertretersitzung im Livestream!

    18.06.2026

     
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Veranstaltungen
  • Bürgersprechstunde des Seniorenbeirates Fredersdorf-Vogelsdorf

    26.08.2026 - 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

    Katharinenhof im Schlossgarten - Bibliothek, Ernst-Thälmann-Str. 29, 15370 Fredersdorf-Vogelsdorf

     
  • Tanznachmittag bei der Volkssolidarität in der Begegnungsstätte

    26.08.2026 - 14:00 Uhr

    Begegnungsstätte Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.
     
  • Veranstaltungen der Volkssolidarität im Monat August

    27.08.2026

    Begegnungsstätte Fredersdorf-Vogelsdorf e.V.
     
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Hauptwohnung, ummelden


Kurzinformationen

Eine Hauptwohnung ist für ledige Einwohner die vorwiegend benutzte Wohnung. Eine Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in dessen Wohnung die Minderjährigen einziehen.

 

Begriff der Wohnung:

 

Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn

sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.

 

Grundsätzlich gilt ein Ort als Wohnsitz, wenn man dort eine Wohnung/Haus besitzt oder gemietet hat.

Der Hauptwohnsitz befindet sich immer dort, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat.

Der Lebensmittelpunkt wird dabei so definiert, dass man sich im Normalfall mehr als die Hälfte des Jahres dort aufhält.


Beschreibung

Meldepflichtige Personen, die eine Wohnung in der Gemeinde nach Zuzug aus dem Bundesgebiet bzw. aus dem Ausland beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden. Bei Zuzug einer Familie kann eine volljährige Person die Anmeldung für alle mitziehenden Familienmitglieder vornehmen. Der Meldeschein muss dann nur von einer Volljährigen der einziehenden Personen unterschrieben sein. Bei Lebensgemeinschaften ist die persönliche Unterschrift jedes der Einziehenden erforderlich.

Wenn der Meldeschein vollständig ausgefüllt und unterschrieben ist, kann jemand mit der Anmeldung beauftragt werden (nur mit Ausweis und Reisepass der meldepflichtigen Person) Die beauftragte Person muss in der Lage sein, die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist die Meldepflicht von demjenigen zu erfüllen, in/aus dessen Wohnung die Minderjährigen ein- oder ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die Anmeldung.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Notwendige Unterlagen

  • Wohnungsgeberbestäigung (§ 19 Bundesmeldegesetz: Mitwirkung des Wohnungsgebers)

    Personalausweis und/oder Reisepass

  • Alle Dokumente (z.B. Kinderausweise/-pässe, Personalausweise und Reisepässe) mitziehender Familienangehöriger

  • Bei ausländischen Personen: der Pass


Fristen

2 Wochen


Gebühren

keine


Ansprechpartner

Frau Stadie
Telefon (033439) 835 452
Telefon (033439) 835 0
E-Mail

Herr Röhr
Telefon (033439) 835 454
Telefon (033439) 835 0
E-Mail


Formulare

  • pdf Download  Wohnungsgeberbestätigung
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