Bürgermeister
Akteneinsicht
Kurzinformationen
Anwendung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) vom 10. März 1998
"Jeder hat nach der Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 (AIG) entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten." Festlegung im § 1 des AIG.
Bürgerinnen und Bürger stellen einen formlosen Antrag (§ AIG) über das Haupt- und Personenamt an den Bürgermeister der Gemeinde.
Der Antrag auf Akteneinsicht muss hinreichend bestimmt sein (Gründe aufführen, Vorgang oder Gegenstand der Verwaltungsaufgabe benennen.)
Rechtsgrundlagen
Notwendige Unterlagen
Eigentümernachweis
Vollmacht des Eigentümers zur Berechtigung der Akteneinsicht
Gebühren
Berechnung erfolgt nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung vom 02.04.2001 (GVBI. II S. 85)
siehe auch Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde
Ansprechpartner
Thomas Krieger
Lindenallee 3 (033439) 835 900