mehrfach erschlossene Grundstücke (z.B. Eckgrundstücke)
Mehrfacherschließungen durch Anbaustraßen können in unterschiedlichen Konstellationen auftreten. Der „klassische Fall“ der Mehrfacherschließung sind Eckgrundstücke.
Grundsätzlich besteht bei Erschließungsbeiträgen keine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde, eine Ermäßigung für mehrfach erschlossene Grundstücke in die Satzung aufzunehmen.
Bei Grundstücken, die von mehr als einer Erschließungsanlage mit gleichartiger Erschließungsfunktion erschlossen sind, wird laut gültiger Erschließungsbeitragssatzung die beitragspflichtige Grundstücksfläche um 1/3, maximal um 400 m² ermäßigt.
Die Ermäßigung gilt nicht, wenn z.B. ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage oder Teile hiervon erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen weder nach geltendem Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden dürfen.
Die satzungsrechtliche Mehrfacherschließungsklausel wirkt für die Gemeinde kostenneutral, da die durch die entsprechende Regelung bewirkte finanzielle Entlastung des Eigentümers des mehrfach erschlossenen Grundstücks von den übrigen Beitragspflichtigen übernommen wird.